Copyright-Hinweis von 1870

Auf einem Notenblatt entdeckt:

>> Die Vervielfältigung von Stimmen auf mechanischem Wege, wozu auch das Abschreiben gerechnet wird, ist nach §4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 betreffend: “das Urheberrecht“ v e r b o t e n und werden Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot von der Verlagshandlung gerichtlich verfolgt. << (sic.)

C.F.W. Siegel’s Musikalienhandlung, Leipzig